Die Planung Ihres Zahnersatzes ist der Grundstein Ihrer zukünftigen Versorgung. Sie treffen im Anschluss an die zahnärztliche Beratung eine wichtige und vor allem richtungweisende Entscheidung.
Auch in der Zahnmedizin führen mehrere Wege zum Ziel. Fester oder heraus nehmbarer Zahnersatz, Implantate (ja oder nein), Ästhetik, Kosten, usw. - vieles gilt es im Vorfeld zu überdenken.
Ästhetik und Funktion des geplanten Zahnersatzes sind gegeneinander abzuwiegen. Nicht immer ist die günstigste Versorgung oder die sog. Regelversorgung der Krankenkasse die sinnvollste. Wichtig ist die vom Patienten und Arzt gemeinsam erarbeitete und getragene Lösung.
Wir haben eine Checkliste für Sie zusammengestellt, damit Sie Ihren Wünschen und Erwartungen sehr nahe kommen. Nehmen Sie sich die Zeit, in aller Ruhe Ihre richtige Entscheidung zu fällen.
Bedenken Sie: Der Goldpreis, auch für Dentalgold, wird auf dem Weltmarkt gehandelt und hat aktuell einen Höchststand erreicht. Das macht voll-keramische Versorgungen im Vergleich zur Gold-Lösung verhältnismäßig kostengünstig.
Hier geht es zur Checkliste für Ihre sinnvolle Versorgung.
Tipp 2: Organisatorisches
Grundsätzlich gibt es zwei Gruppierungen: Privatpatienten und gesetzlich versicherte Patienten. Viele der gesetzlich versicherten Patienten haben eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Versicherung ist sehr unterschiedlich – je nach Vertragsbedingungen.
Privatpatienten erhalten nach der Planungsphase ihren Kostenvoranschlag. In diesem sind alle Kosten zur Erstellung ihres Zahnersatzes enthalten. Begleitende Leistungen, wie z. B. Spritzen, Röntgenbilder usw. sind i. d. R. nicht im Vorfeld detailliert planbar und werden im Anschluss an die Behandlung gesondert abgerechnet. Diese Leistungen werden im Üblichen vom jeweiligen Kostenträger anerkannt und übernommen.
Für gesetzlich versicherte Patienten wird ein sog. Heil- und Kostenplan (kurz HKP) als Antragsformular für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen erstellt. Wichtig: Dieser HKP muss von der Krankenkasse bewilligt werden! Zusätzlich wird ein Kostenvoranschlag zur Kostenkontrolle erstellt. Auf diesem sollten alle entstehenden Kosten für Ihre Behandlung aufgeführt sein. Fragen Sie Ihren Zahnarzt nach einem definitiven Kostenvoranschlag.
Tipp 3: Zahnzusatzversicherungen
Zahnzusatzversicherungen zahlen immer nur nach Erstellung der Rechnung – also im Anschluss an die Zahnbehandlung. Wichtig ist aber, vor der Therapie einen Kostenvoranschlag bei Ihrer Versicherung einzureichen. Dies erleichtert Ihnen nicht nur eine Kostenkontrolle, sondern ist auch bei einigen Versicherungen eine Voraussetzung für die Kostenübernahme oder -beteiligung. Es gibt unzählige Versicherungen mit den unterschiedlichsten Konditionen. Fragen Sie bei der Versicherung, ob die geplanten Therapien bezuschusst werden, und lassen Sie sich dieses schriftlich bestätigen.
Tipp 4: Wie läuft eine Behandlung ab?
Allgemein gibt es mehrere Phasen bis zur Fertigstellung Ihres neuen Zahnersatzes. In der Vorbehandlungsphase werden alle kariösen Stellen entfernt und betroffene Zähne werden mit sog. Aufbaufüllungen provisorisch versorgt. Bei Bedarf wird das Zahnfleisch, als wichtiges Fundament für die zukünftigen Zähne, durch Reinigungs- und ggf. Parodontaltherapien in einen entzündungsfreien Zustand versetzt. Diese Vorbehandlungsphase ist notwendig, um keinerlei Überraschungen in den späteren Behandlungen zu erleben.
Genehmigungsphase:
Wenn sich der Arzt über das Ausmaß der Zerstörung der Zähne im Klaren ist und das Zahnfleisch Fortschritte zeigt, plant er nach Ihren Wünschen den Zahnersatz. Es wird je nach Versicherungsstatus ein sog. Heil- und Kostenplan (für gesetzlich Versicherte) oder ein Kostenvoranschlag (für Privatpatienten) erstellt. In diesem sind die zahnärztlichen Leistungen und die Leistungen des Dentallabors aufgeführt.
Die Unterlagen werden an die Versicherung geschickt.
Ist das Formular von der Krankenkasse abgestempelt zurück bzw. die Kostenzusage der privaten Versicherung eingeholt kann die eigentliche Behandlung Ihres Zahnersatzes begonnen werden.
Tipp 5: Finanzierung / Steuertipps
Immer mehr Patienten wünschen sich einen besonderen Aufwand für schönere Zähne oder für festsitzenden Zahnersatz, den man nicht mehr herausnehmen kann (oder muss). Sie sind bereit, sich finanziell selbst zu beteiligen und eine Behandlung zu wählen, für die die Krankenkasse gar nicht oder nur teilweise die Kosten übernimmt.
Wir helfen gerne dabei, dass Sie einen Teil ihrer Ausgaben für die Investition in Ihre Gesundheit vom Finanzamt zurück bekommen.
So berechnet sich die außergewöhnliche Belastung:
Die Kosten für die Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferoperation usw. sind nach Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Natürlich kann in der Steuererklärung nicht die Zahnersatzrechnung in voller Höhe eingetragen werden. Abzuziehen sind zunächst einmal alle Erstattungsleistungen der Krankenkasse, Beihilfestellen, etc. Im zweiten Schritt muss der Patient dann seine persönliche zumutbare Belastung errechnen. Diese ist abhängig von Familienstand und vom so genannten Gesamtbetrag der Einkünfte (= Einkünfte ./. Werbungskosten). Die Bandbreite reicht hier von 1 % (Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340,- € bei drei oder mehr Kindern) bis zu 7 %(Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130,- € für Alleinstehende ohne Kinder).
Dazu das folgende Beispiel:
Ein Patient (verheiratet, drei Kinder) hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 30.000,- €. In diesem Fall beträgt die zumutbare Belastung ein Prozent, das sind 300,- €. Für eine umfassende Zahnbehandlung müsste er 4.000,- € bezahlten, wovon die Hälfte die Kasse übernimmt. Von den restlichen 2.000,- € könnte der Patient 1.700,- € als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung geltend machen.
Hierbei gibt es übrigens keinerlei Höchstgrenzen. Dies bedeutet, dass der über die zumutbare Belastung hinausgehende Betrag stets in voller Höhe absetzbar ist, unabhängig davon, wie hoch die Zahnersatzrechnung ausfällt.
Außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr bündeln
Stellen Sie fest, dass Ihr Eigenanteil an den Behandlungskosten die zumutbare Belastung nicht überschreitet und voraussichtlich keine anderen Aufwendungen anfallen, die nach Paragraph 33 EstG absetzbar sind, ist Ihr Steuervorteil gleich Null. Können Sie jedoch schon abschätzen, dass im nächsten Jahr noch andere außergewöhnliche Belastungen entstehen werden, zum Beispiel Kurkosten oder die Unterstützung von Angehörigen, kann es sich durchaus bezahlt machen, die anstehende Behandlung ins nächste Jahr zu verlagern. Denn durch die Zusammenballung dieser Aufwendungen kann die zumutbare Belastung viel schneller überschritten sein. Statt in zwei Jahren Aufwendungen zu tätigen, die jeweils unter den zumutbaren Belastungen liegen, ist es aus steuerlicher Sicht zumeist günstiger, die entsprechenden Ausgaben in einem Jahr zusammenzufassen. Lässt sich die Zahnbehandlung nicht ins nächste Jahr verschieben, müssten Sie – soweit wie möglich – andere außergewöhnliche Belastungen vorziehen. So zum Beispiel die neue Brille, die statt im nächsten Jahr noch in diesem Jahr gekauft wird.
Zusatztipp:
Zu den berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten gehören selbstverständlich nicht nur die Ausgaben für die eigene Person, sondern auch diejenigen für Ehepartner und Kinder. Falls sie allerdings noch für weitere Personen die Krankheitskosten übernehmen, können sie Ausgaben nur dann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen, wenn zu der dritten Person ein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Nach § 15 der Abgabenverordnung ist dies bei nahen Angehörigen stets der Fall. Hierzu gehören unter anderem die Eltern und Geschwister, sowie Schwager oder Schwägerin.
Liegt ein enges verwandtschaftliches Verhältnis jedoch nicht vor (Freunde oder entfernte Verwandte) erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nur an, wenn Sie mit der unterstützenden Person durch ein besonderes Ereignis in der Vergangenheit so stark verbunden sind, dass Sie sich aus sittlichen Gründen zu Übernahme der Krankheitskosten verpflichtet fühlen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich bei einem Freund revanchieren, der Sie in einer früheren finanziellen Krise großzügig unterstützt hatte.
Auch Schuldzinsen muss das Finanzamt akzeptieren.
Auch Schuldzinsen bei einer kreditfinanzierten Zahnbehandlung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Bis vor kurzem verweigerten die Finanzämter zwar noch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen, wenn die entsprechenden Ausgaben im Jahr der Zahlung durch einen Kredit finanziert wurden. Es wurden lediglich die Tilgungsraten und die Schuldzinsen in den folgenden Jahren, in denen das Darlehen zurückgezahlt wurde, akzeptiert.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1988 II, Seite 814) sind außergewöhnliche Belastungen aber grundsätzlich immer in dem Jahr absetzbar, in dem sie bezahlt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob hierfür Eigen- oder Fremdkapital eingesetzt wird.
Andererseits können die Schuldzinsen weiterhin in den Jahren der Tilgung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Vorteil für Sie: Durch die Berücksichtigung der Zahnarztrechnung im Jahr der Zahlung ist die zumutbare Belastung viel schneller überschritten, als bei der Verteilung des Gesamtbetrages auf die Jahre, in denen der Kredit getilgt wird.
Fazit:
Viele Patienten sind hoch erfreut, wenn Sie erfahren, dass auf diesem Weg privat veranlasste Schuldzinsen dem Finanzamt in Rechnung gestellt werden können. Auf jeden Fall macht es sich bezahlt, wenn etwa private Anschaffungen bar bezahlt werden und stattdessen für die Zahnbehandlung ein Kredit aufgenommen wird.
Bitte besprechen Sie gegebenenfalls diese Thematik mit Ihrem Steuerberater, da wir natürlich Ihnen nur Anregungen geben können. Als Zahnärzte sind wir Fachleute für schöne und gesunde Zähne, aber keine Spezialisten für Steuerfragen.
Ihr Praxisteam für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde im Medicus Wesken Gesundheitszentrum Lingen
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